ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Stand: Dezember 2023


A. ALLGEMEINES:


A.1. Die tieferstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Nutzungsverhältnisse für das Lager Himberg, 2325 Himberg, Industriestraße 8, und stellen somit die Vertragsgrundlage alle Rechtsgeschäfte der Danubius Transporte GmbH (im Folgenden kurz als Danubius bezeichnet) und ihren Kunden (im Folgenden kurz als Nutzungsberechtigte bezeichnet) dar.

A.2. Für den Fall des Vorliegens eines Verbrauchergeschäftes gelten die AGBs eingeschränkt unter Berücksichtigung der konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen. Auf die Sonderbestimmungen bei Fernabsatzgeschäften, sowie außerhalb unserer Geschäftsräume angebahnter/abgeschlossener Verträge wird gesondert hingewiesen.

A.3. Änderungen, Nebenabreden oder Ergänzungen entfalten nur dann ihre Gültigkeit, wenn diese ausdrücklich mit dem Hinweis, dass sie durch die AGBs einvernehmlich abgeändert werden, vereinbart sind und entfalten jeweils nur für den konkreten Geschäftsfall Wirkung.

A.4. Festgehalten wird, dass eine Ausfertigung der gegenständlichen AGBs mit Vertragsabschluss und Bekanntgabe der Bankverbindung des Nutzungsberechtigten für den Bankeinzug an den Nutzungsberechtigten übergeben und somit zum Vertragsinhalt wurde.

A.5. Die von Danubius abgeschlossenen Vertragsverhältnisse unterliegen nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG) und sind hierauf auch keine sonstigen sonderrechtlichen Mieterschutzbestimmungen anwendbar; es gelten die allgemeinen Regelungen des ABGB.

A.6. Von Danubius bekannt gegebene Preise/Kosten/Entgelte, auch in den AGBs, verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.


B. VERTRAGSGEGENSTAND:


B.1. Danubius stellt gegen Entgelt am Firmengelände situierte Lager- und Einstellflächen in Form von jeweils separat begeh- und versperrbare Boxen unterschiedlicher Größe zum ausschließlichen Zweck der Einlagerung von Gegenständen zur Verfügung. Der Nutzungsberechtigte hat für die ordnungsgemäße Versperrung der angemieteten Box selbst Sorge zu tragen.

Die Einlagerung von Lebewesen/Pflanzen, Waffen, Munition, Sprengstoffe oder sonstige explosiven Stoffen, verbotener oder gesetzwidrigen Drogen, Suchtgiften oder sonstigen Substanzen, die Einlagerung von leicht entflammbare Materialien/Stoffen/Flüssigkeiten, sowie radioaktiven, biochemischen Substanzen und/oder Umweltgiften, Asbest, toxische Abfälle und/oder Sondermüll, welcher Art auch immer, sowie unter Druck stehender befüllter oder leerer Behälter ist strengstens untersagt.

B.2. Der Zutritt zum Firmengelände erfolgt mittels Schlüssel bzw. elektronischen Zugangschips. Die Überlassung der Zugangsberechtigung an Dritte ohne Beisein des Nutzungsberechtigten ist untersagt. Die normale Öffnungs- und Benützungszeit ist Werktags Montag bis Freitag 8:00 bis 16:00. Es kann aber unter besonderen Bedingungen eine Zugangsberechtigung rund um die Uhr 365 Tage im Jahr vereinbart werden.

B.3. Jede Box ist mit einem Feuerlöscher und einem Stromanschluss ausgestattet (ausgenommen Kleinabteile und Container). Es besteht keine Versicherung für die eingelagerten Gegenstände, die Einlagerung erfolgt auf Risiko des Nutzungsberechtigten.

B.4. Boxen dürfen nicht als Garagen genutzt werden, außer diese sind dafür geeignet.

Untersagt ist auch dauerhafte oder auch nur vorübergehende Nutzung zu Wohnzwecken.

B.5. Das Anbohren und Bekleben der Wände, Decken, Tore, Türen oder Böden der Boxen ist untersagt. Einbauten sind so zu errichten bzw. zu platzieren, dass hierdurch die Wände, Decken und Böden keinen Schaden nehmen.

B.6. Am Firmengelände erfolgt keine Müllabfuhr und kein Winterdienst (Schneeräumung und – streuung). Das Firmengelände verfügt darüber hinaus über keine Wasserversorgung. Der Nutzungsberechtigte nimmt zur Kenntnis, dass das Firmengelände videoüberwacht ist.

B.7. Die Box ist bei Übergabe durch den Nutzungsberechtigten zu kontrollieren und sind etwaige Schäden oder Verunreinigungen unverzüglich zu melden. Erfolgt eine solche Meldung nicht, gilt die Box als in reinem und unbeschädigtem Zustand an den Nutzungsberechtigten übergeben.


C. VERTRAGSDAUER:


C.1. Das Vertragsverhältnis gilt mit Erlag der Kaution, Bekanntgabe der Bankdaten, erteilter Einzugsermächtigung durch den Nutzungsberechtigten und Übergabe des Schlüssels bzw. elektronischen Zugangschips als geschlossen.

C.2. Das Vertragsverhältnis wird unbefristet abgeschlossen und kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, jeweils zum Monatsletzten, jeweils bis zum monatsletzten Werktag 15:00 einlangend, ohne Angabe von Gründen, schriftlich gekündigt werden.

C.3. Im Falle des Zahlungsverzugs über den nächsten 1. eines Monats hinaus, sowie für den Fall des erheblich nachteiligen Gebrauchs der Boxen und/oder des Firmengeländes oder Missachtung der AGBs, insbesondere betreffend die Punkte B.1., E.3., F.1, F.3. und F.5. ist Danubius berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung mittels eingeschriebenen Briefs aufzulösen.


D. RÜCKSTELLUNG:


D.1. Die Boxen sind Danubius spätestens am letzten Tag des Vertragsverhältnisses, sollte dieser auf einen Samstag oder Sonntag fallen, bis spätestens Freitag davor, 12:00 Uhr mittags, besenrein unter gleichzeitiger Rückstellung des elektronischen Zugangschips zum Firmengelände und allfälliger sonst ausgehändigter Schlüssel oder Zutrittsmitteln, zurückzustellen.

D.2. Die Boxen sind - dies unter Berücksichtigung der üblichen Abnutzung - in dem Zustand zurückzustellen, zu dem sie bei Vertragsabschluss übergeben wurden (B.7.), allfällige Einbauten sind zu entfernen, Verunreinigungen oder Beschädigungen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu beheben.

D.3. Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere die individuell angebrachte Versperrung der Box zu entfernen und diese offen an Danubius zurückzustellen. Allfällig nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in der Box verbliebene Gegenstände werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß, bei Gefahrgütern samt entsprechender Anzeige, entsorgt.

D.4. Wird die Box nicht bis zum Vertragsende geräumt, ist Danubius berechtigt, zuzüglich zum Benutzungsentgelt eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende, vom Nachweis eines Schadens oder verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in der Höhe von 100 % des bisherigen Nutzungsentgelts geltend zu machen.


E. ENTGELT:


E.1. Als Voraussetzung für den Vertragsabschluss ist eine Kaution in der Höhe von 4 Nutzungsentgelten (samt Nebenkosten gem. E.2. und E.6.) zu hinterlegen. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückstellung der Box an den Nutzungsberechtigten binnen 14 Tagen retourniert. Danubius ist berechtigt die erlegte Kaution zur Abdeckung von Zahlungsrückständen jeglicher Art, sowie zur Abdeckung von Schadenbehebungs- und Entsorgungs-/Abschleppkosten heranzuziehen.

E.2. Bei Vertragsabschluss erlegt der Nutzungsberechtigte darüber hinaus für den Feuerlöscher eine Kaution in Höhe von € 50, –.

E.3. Das monatliche Nutzungsentgelt ist am 1. eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Als ausschließliche Zahlungsart gilt monatlicher Bankeinzug als vereinbart. Der einseitige Widerruf der Einzugsermächtigung gilt als Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Nutzungsberechtigten.

Auf Seiten des Nutzungsberechtigten gilt ein Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsverbot.

E.4. Die monatlichen Nutzungsentgelte werden, basierend auf dem VPI 2010 der STATISTIK AUSTRIA wertgesichert erhalten. Die Anpassung erfolgt jeweils auf Basis der im Juli verlautbarten Indexzahl mit August eines jeden Jahres, oder wenn mindestens 12 Monate keine Anpassung erfogte in jedem anderen Monat.

E.5. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in der Höhe von 15 % pa als vereinbart. Der Nutzungsberechtigte trägt darüber hinaus allfällige Einbringungskosten wie außergerichtliche Mahn-, Inkasso- und sonstige Spesen. Im Falle der Zurückweisung bzw. Nichtdurchführung des Einziehungsauftrages werden Manipulationsspesen in der Höhe von € 20, -- verrechnet.

E.6. Der verbrauchte Strom wird quartalsweise, oder je nach Aufkommen kürzer oder länger, mittels Subzähler ermittelt und zur Vorschreibung gebracht. Die Strompreise werden anhand der aktuellen Tarife von Wienstrom abgerechnet, derzeit Euro 0,193/kWh (Stand 2014).

E.7. Während der Dauer des Nutzungsverhältnisses Danubius allenfalls behördlich auferlegte Verpflichtungen zur Etablierung kostenpflichtiger Maßnahmen des laufenden Betriebs werden dem Nutzungsberechtigten entsprechend der Größe der übergebenen Box anteilig, gemeinsam mit den Nutzungsentgelt, zur Verrechnung gebracht.


F. NUTZUNGSBEDINGUNGEN:


F.1. Der Nutzungsberechtigte hat seine Nutzungsrechte so auszuüben, dass weder Danubius, noch sonstige Nutzungsberechtigte, Nachbarn oder Anrainer noch sonstige Dritte beeinträchtigt werden. Insbesondere hat der Nutzungsberechtigte die Nacht- und Wochenendruhezeiten einzuhalten. Kontaminationen des Erdreichs, aus welchem Grund auch immer, sind Danubius unverzüglich zu melden; die notwendigen Entsorgungsmaßnahmen werden nach dem Verursacherprinzip verrechnet. Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden am gesamten Gelände und Gebäuden, die von Ihm und allen anderen Personen die in seinem Auftrag oder Einverständnis das Areal nutzen, verursacht wurden.

Der Nutzungsberechtigte dafür Sorge zu tragen, dass von den eingelagerten Gegenständen keine unzulässigen Emissionen ausgehen.

F.2. Die Nutzung des Firmengeländes ist auf die Zu- und Abfahrt, Be- und Entladung beschränkt; eine sonstige Nutzung ist untersagt, so insbesondere Tätigkeiten wie Reparaturen, Autowaschen, Partys, Grillen, Versammlungen, religiöse Zusammenkünfte und Tätigkeiten aller Art etc.

F.3. Abstellen oder Ablagerungen am Firmengelände, außerhalb der Boxen, welcher Art auch immer, sind ausdrücklich untersagt. Am Firmengelände abgestellte Fahrzeuge werden ohne vorherige Ankündigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten vom Firmengelände entfernt und wird hierfür neben den unmittelbar entstehenden Kosten der Abschleppung und ein Verwaltungsaufwand der Höhe von € 300,-- verrechnet. Ist eine Entfernung vom Firmengelände nicht möglich, gelangt ein tägliches Nutzungsentgelt von € 50,-- /m² zur Vorschreibung.

F.4. Am Firmengelände geparkte Kraftfahrzeuge sind so abzustellen, dass andere Nutzungsberechtigte, Besucher, Lieferanten, Kunden und dergleichen in der Zu-, Durch-und Abfahrt nicht gehindert sind, insbesondere ist das Haupteinfahrtstor über seine gesamte Breite stets freizuhalten. Am Firmengelände gilt Schrittgeschwindigkeit (max. 10 km/h) als Höchstgeschwindigkeit. Die Bestimmungen der StVO sind am gesamten Firmengelände zu beachten. Es besteht kein Recht auf parken von Fahrzeugen.

F.5. Eine Beheizung der Boxen ist nur insofern gestattet, als von der gewählten Beheizungsmethode keine direkte oder indirekte Brandgefahr ausgeht.

Das Rauchen, Hantieren mit offenem Feuer oder offenem Licht und dergleichen ist in den Boxen sowie am gesamten Firmengelände untersagt.

F.6. Die Mitnahme von Haustieren aufs Firmengelände ist untersagt.

F.7. Bei Gefahr im Verzug ist Danubius bzw. von ihr beauftragte Dritte jederzeit berechtigt, die Boxen zu öffnen und zu betreten. Im Falle notwendiger Inspektionen, Wartung oder Umbauarbeiten hat der Nutzungsberechtigte über entsprechende Ankündigung binnen Wochenfrist den Zugang zur Box zu gewähren und das eingelagerte Gut so zu platzieren, dass die notwendigen Maßnahmen ohne Beeinträchtigung durchgeführt werden können.

F.8. Für vorübergehende Nutzungsbeeinträchtigungen steht dem Nutzungsberechtigten kein Ersatzanspruch zu.

F.9. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, den übergebenen Feuerlöscher regelmäßig für die vorgeschriebene behördliche Prüfung an Danubius zu vergeben und erhält diesen danach wieder ausgehändigt.

Die Kosten der Überprüfung werden von Danubius übernommen, außer der Feuerlöscher wurde vom Nutzungsberechtigten benutzt oder beschädigt und es wird so in eine neue Befüllung oder ein Ersatz des Feuerlöscher notwendig; diesfalls erfolgt die Kostenvorschreibung an den Nutzungsberechtigten.

F.10. Der Nutzungsberechtigte verpfändet Danubius die eingelagerten Gegenstände, dies zur Besicherung der über die erlegte Kaution hinausgehenden Forderungen von Danubius aus dem Vertragsverhältnis. Danubius kommt dessen ungeachtet, dies analog gem. § 1101 ABGB auch das gesetzliche Pfandrecht an sämtlichen vom Nutzungsberechtigten in die Box eingebrachten Gegenständen zu, dies zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, soweit sie nicht der Pfändung entzogen sind. Dieses Pfandrecht kann sowohl im laufenden Vertragsverhältnis, also insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden. Der Nutzungsberechtigte nimmt zur Kenntnis, dass Danubius für die Abdeckung allfälliger Rückstände berechtigt ist, die zurückbehaltenen Gegenstände zu verwerten.


G. HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE:


G.1. Danubius haftet nicht für die Beschädigung der eingelagerten Gegenstände durch Elementarereignisse, höhere Gewalt, vorsätzliche Eingriffe Dritter oder Ungeziefer (Mäuse, Insekten etc.). Festgehalten wird, dass Danubius in regelmäßigen Abständen am Firmengelände Rattenköder auslegt.

G.2. Die Boxen sind seitens von Danubius nur hinsichtlich der Verwirklichung von Feuer und durch Elementarereignisse ausgelöste Risken versichert. Den Nutzungsberechtigten steht es frei, die eingelagerten Gegenstände durch gesonderte Versicherungsverträge abzusichern.

G.3. Danubius übernimmt in Ermangelung eines etablierten Winterdienstes auch keinerlei Haftungen für durch Schnee, Eis, Glatteis etc. verursachte direkte oder indirekte Verletzungen oder Beschädigungen.

G.4. Die Haftung von Danubius wird, soweit zulässig, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.


H. SONSTIGE BESTIMMUNGEN:


H.1. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, ist Korneuburg bzw. das hierfür sachlich zuständige Gericht.

H.2. Es gilt österreichisches Recht.

H.3. Für Zusendungen an den Nutzungsberechtigten gilt die bei Vertragsabschluss bekannt gegebene Postanschrift als ordentliche Postabgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, dies solange schriftlich keine Änderungen bekannt gegeben werden.